Liebe Kleingärtnerinnen und Kleingärtner,
die kleingärtnerische Nutzung unserer Gärten ist rechtlich klar definiert und wird durch die Rechtsprechung, den Zwischenpachtvertrag und Ihren individuellen Pachtvertrag geregelt. Diese Vorschriften bilden die Grundlage für den günstigen Pachtpreis, den wir Ihnen bieten können.
Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, ist es notwendig, dass die Drittel-Regelung eingehalten wird:
- Ein Drittel der Gartenfläche ist kleingärtnerisch zu nutzen. Das bedeutet, dass diese Fläche Obstbäumen, Beerensträuchern und einem Gemüsebeet vorbehalten ist.
Mindestens 10 % der gesamten Gartenfläche (abzüglich der Laube) sollte als Gemüsebeet angelegt sein. Hier empfehlen wir eine vielfältige Bepflanzung, beispielsweise mit Kohl, Salat, Kartoffeln und anderen Gemüsesorten. - Ein weiteres Drittel der Fläche kann als Sonderfläche genutzt werden. Hier haben Sie die Möglichkeit, beispielsweise ein Gewächshaus, einen Teich oder Ziersträucher zu gestalten.
- Das letzte Drittel dient Ihrer persönlichen Erholung. Diese Fläche können Sie für Sitzbereiche, Rasen oder andere Freizeitaktivitäten nutzen.
Warum ist das wichtig?
Die Einhaltung dieser Regelungen ist nicht nur notwendig, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern sichert auch den Status unserer Kleingartenanlage. Werden die Vorgaben missachtet, besteht das Risiko, dass unsere Anlage ihren kleingärtnerischen Status verliert – mit möglicherweise erheblichen Konsequenzen für alle Mitglieder.
Wir bitten daher alle Mitglieder, sich an diese Vorgaben zu halten, damit unsere Anlage auch weiterhin ein Ort der Freude und Erholung bleibt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand