Regeln & Gartennutzung
Wie muss ich meinen Garten nutzen?
Ihr Kleingarten soll durch gemischten Anbau genutzt werden: Gemüse, Obst, Beerensträucher und Zierpflanzen sollten sich abwechseln. Der Anbau nur einer Kulturart oder die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist nicht erlaubt.
Als Orientierung gilt die Drittelteilung: etwa ein Drittel bauliche Anlage (Laube, Terrasse, Wege), ein Drittel Ziergarten und ein Drittel Nutzgarten. Diese Aufteilung stellt sicher, dass der kleingärtnerische Charakter erhalten bleibt.
Welche Pflanzen darf ich anpflanzen?
Grundsätzlich sind Obst, Gemüse, Beerensträucher und Zierpflanzen erwünscht.
Nicht erlaubt sind:
- Laubbäume, Nadelbäume und Koniferen (sie behindern die kleingärtnerische Nutzung)
- Kirschlorbeer
- Hochstämme von Süßkirschen und Walnussbäumen (zu groß)
Erlaubt sind: halbstämmige Obstbäume
Bei der Obstbaumauswahl werden schwache bis mittelschwache Unterlagen empfohlen, damit die Bäume nicht zu groß werden.
Welche Grenzabstände muss ich einhalten?
Die Grenzabstände richten sich nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW:
- Kernobstbäume auf mittelstarker Unterlage und Steinobstbäume: 1,50 m
- Kernobstbäume auf schwacher Unterlage: 1,00 m
- Brombeersträucher: 1,00 m
- Alle übrigen Beerenobststräucher: 0,50 m
- Stark wachsende Ziersträucher: 1,00 m
- Alle übrigen Ziersträucher: 0,50 m
Wichtig: Äste und Zweige dürfen nicht störend in Nachbargärten ragen oder die Begehbarkeit der Wege einschränken. Nehmen Sie bei der Bewirtschaftung Rücksicht auf die Kulturen in benachbarten Gärten.
Wie hoch dürfen Hecken sein?
Die Heckenhöhe ist genau geregelt:
Hecken im Laubenbereich (Sicht-/Windschutz): max. 1,60 m
Hecken als Einfriedung der Kleingartenanlage: max. 1,80 m
Hecken als Begrenzung zur Straße/Weg: max. 1,25 m
Hecken zwischen zwei Einzelgärten: max. 0,80 m
Erlaubt sind nur Hecken aus Liguster, Hainbuche, Weißdorn oder Rotdorn.
Muss ich Pflanzenschutz betreiben?
Bei Pflanzenschutzmaßnahmen gilt das Prinzip des Integrierten Pflanzenschutzes. Naturnahe Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken haben Vorrang. Wenn Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes beachtet werden.
Der Einsatz von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmittel) auf Wegen ist verboten.
Wenn der Verein im Rahmen gesetzlicher Vorschriften Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung anordnet, müssen Sie fristgerecht Folge leisten und sich an den Kosten beteiligen.
Vom Feuerbrand oder Monilia befallene Pflanzen müssen fachgerecht entsorgt werden.