Ja, ein Ausschluss ist in folgenden Fällen möglich:

  • Schuldhafte Verletzung von Satzungspflichten oder Vereinsbeschlüssen
  • Grobe Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins
  • Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten trotz Mahnung
  • Mangelhafte Gartennutzung trotz Abmahnung und Fristsetzung
  • Gefährdung oder wiederholte Störung der Vereinsgemeinschaft
  • Übertragung von Rechten/Pflichten auf Dritte oder Nutzung durch Dritte
  • Dauerhaftes Wohnen im Garten oder ungenehmigte Tierhaltung
  • Gewerbliche Nutzung des Gartens
  • Verschweigen eines vorherigen Ausschlusses bei der Aufnahme
  • Besitz eines anderen Kleingartens

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Sie werden vorher angehört und erhalten einen schriftlichen Ausschlussbescheid mit Begründung. Innerhalb von drei Wochen können Sie Berufung einlegen und das Schlichtungsverfahren beantragen. Der Ausschlussbescheid wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

Auch der Stadtverband kann ein Ausschlussbegehren stellen, wenn gegen den Generalpachtvertrag, die Gartenordnung oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde – diesem muss der Vorstand unverzüglich nachkommen.